Verkehrssteuer

Der Kanton Luzern führt ein neues Berechnungssystem für die Verkehrssteuer ein

 

In Kürze: Ab 1. Januar 2025 wird die Verkehrssteuer für Personenwagen, Motorräder und leichte Nutzfahrzeuge nach neuen Bemessungsgrundlagen erhoben.

Neu ist nicht mehr der Hubraum eines Fahrzeuges (Steuer-PS) massgebend, sondern Gesamtgewicht und Leistung

Besonders emissionsarme Fahrzeuge profitieren von einer Steuerreduktion von 80 %.
Dieser Bonus gilt im Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie in den vier Folgejahren.

Wichtig zu wissen

  • Muss ich mehr oder weniger für mein Fahrzeug bezahlen?
    Das neue Modell führt für den grössten Teil der Halterinnen und Halter (rund zwei Drittel) zu gleichbleibenden oder tieferen Steuern. Die Unterschiede liegen durchschnittlich in einem Bereich von +/- 10 Prozent. Für eine genaue Angabe nutzen Sie bitte das Berechnungstool auf dieser Seite.
  • Komme ich in den Genuss eines Bonus?
    Alle Personenwagen, welche bei der 1. Inverkehrssetzung die Kriterien der Energieeffizienz der Klasse A oder B erfüllen und deren CO2-Ausstoss unter der Hälfte des Zielwertes des Bundes liegt, erhalten ab dem Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie für die vier Folgejahre eine Steuervergünstigung (Bonus) von 80 %.
  • Muss ich für mein Auto einen Malus bezahlen?

    Ein Steuerzuschlag (Malus) wird dann erhoben, wenn ein Personenwagen die geltenden Abgasnormen nicht erfüllt oder wenn der CO2-Ausstoss doppelt so hoch ist wie der aktuelle Zielwert des Bundes (Stand 01.01.2025: 187,2 g/km WLTP).

    Beispiel 1: Ihr Wagen erfüllt nur die Abgasnorm Euro 3 oder tiefer. Der Malus beträgt 15 % auf die nominelle Verkehrssteuer.

    Beispiel 2: Der CO2-Emissionswert ist mindestens doppelt so hoch wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes. Wenn dieser auf 93,6 g/km (wie für das Jahr 2025) festgelegt ist, so wird ein Malus von 15 % erhoben, wenn Ihr Fahrzeug mehr als 187,1 g/km ausstösst.

  • Was gilt für Motorräder?
    Motorräder werden neu nach der Leistung besteuert, haben keinen Malus, können aber von einer Steuervergünstigung (Bonus) profitieren, wenn sie rein elektrisch und somit energieeffizient unterwegs sind. Der Bonus von 80 % gilt ab dem Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie für die vier Folgejahre.
  • Was gilt für leichte Nutzfahrzeuge?
    Weitere Fahrzeugkategorien (Lieferwagen, Sattelschlepper und Lastwagen unter 3,5 Tonnen) werden nach dem Gesamtgewicht besteuert. Wie die Motorräder können leichte Nutzfahrzeuge von einer Steuervergünstigung (Bonus) profitieren, sofern sie rein elektrisch (batterie- oder wasserstoffelektrisch) betrieben sind. Der Bonus von 80 % gilt ab dem Jahr der ersten Inverkehrsetzung sowie für die vier Folgejahre. Ein Malus wird nicht erhoben. 
  • E-Autos sind schwerer - wird das in Betracht gezogen?

    E-Fahrzeuge haben technologiebedingt ein höheres Gewicht aufgrund der Batterien (resp. Brennstoffzellen bei Wasserstoff-Fahrzeugen), ebenso kann die höhere Maximalleistung nicht konstant abgerufen werden.

    Das Mehrgewicht und die Mehrleistung für reine Elektro- und Wasserstoff-Fahrzeuge wird mit einem Steuerabzug von 20 Prozent kompensiert.

  • Wie werden Fahrzeuge mit einem Wechselschild besteuert?

    Es gilt die gleiche Regelung wie bisher. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz zu entrichten. Für jedes Wechselkontrollschild ist zusätzlich eine jährliche Pauschale zu entrichten.

  • Müssen Veteranenfahrzeuge einen Malus bezahlen?
    Nein, Veteranenfahrzeuge sind vom Malus ausgenommen.

Die Grundlagen - in Bild und Wort erklärt

Wie hoch ist die Verkehrssteuer Ihres Personenwagens ab 2025?

Berechnen Sie schnell und einfach Ihre künftige Verkehrssteuer. Dazu benötigen Sie den Fahrzeugausweis Ihres Personenwagens. Um eine möglichst genaue Berechnung zu erhalten, geben Sie die Stammnummer (Feld 18) ein. Mit dieser Identifikationsnummer erkennt das System in der Regel Ihr Fahrzeug eindeutig. 

Sollten die übrigen Angaben nicht automatisch angezeigt werden, können Sie selber mithilfe weiterer Daten aus dem Fahrzeugausweis die Berechnung erstellen. Nehmen Sie dazu die Werte aus den Feldern 76 (Leistung in kW) und 33 (Gesamtgewicht). Weiter sind das Jahr der ersten Inverkehrsetzung (Feld 36) sowie ein allfälliger Emissionscode (Feld 72) relevant. Weiter sind die Angaben zu CO2-Wert, Antriebsart und Energieeffizienz-Kategorie anzugeben.
Wenn Sie wissen wollen, wie hoch die Verkehrssteuer für Ihren Pkw bisher war, gehen Sie auf diese Seite.


Was ist der Bonus?
Ein Bonus ist eine Vergünstigung. Das Gesetz sieht vor, dass besonders emissionsarme Neufahrzeuge einen Bonus in der Höhe von 80 % für das Jahr der 1. Inverkehrssetzung und vier Folgejahre erhalten. Dazu müssen zwei Kriterien erfüllt sein:

  1. Energieetikette A oder B bei der 1. Inverkehrssetzung
  2. g CO2/km-Wert tiefer als die Hälfte des aktuellen CO2-Zielwerts
    - 1. Inverkehrsetzung ab 01.01.2025: weniger als 46,8 g CO2/km, WLTP*
    - 1. Inverkehrsetzung bis 31.12.2024: weniger als 59 g CO2/km WLTP
* WLTP steht für Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure. Das bedeutet «weltweit harmonisiertes Testverfahren für leichte Fahrzeuge» und beschreibt ein Messverfahren zur Bestimmung der Abgasemissionen und des Kraftstoff-/Stromverbrauchs von Kraftfahrzeugen.

Was ist der Malus?
Der Malus ist ein Zuschlag, der auf bestimmte Fahrzeuge erhoben wird, sofern diese eines dieser beiden Kriterien erfüllen:

  • Mindestens doppelt so hoher g CO2/km-Wert als der aktuelle Zielwert gemäss CO2-Gesetz (ab 01.01.2025: 187,2 g CO2/km, WLTP)
  • oder Euro-3-Emissionskategorie oder schlechter
Aktuell ist dieser Zuschlag auf 15 % festgelegt. Das Gesetz erlaubt einen maximalen Malus von 30 %.

Die Gesetzesänderung in Kürze


Das alles ändert 2025:

  • Die Bemessungsgrundlage bei Personenwagen basiert künftig auf den beiden Parametern Gesamtgewicht und Leistung.
  • Die technologisch bedingten Faktoren Mehrgewicht und Mehrleistung bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird mit einem steuerlichen Abzug (technischer Ausgleich) kompensiert.
  • Bonusberechtigt sind Personenwagen der Energieeffizienzkategorien A und B. Deren CO2-Emissionswert darf nicht mehr als die Hälfte des jeweils aktuellen Zielwerts des Bundes betragen.
  • Der Bonus beträgt 80 % und gilt für maximal fünf Jahre ab erster Inverkehrsetzung.
  • Mit einem Malus werden jene Personenwagen belegt, welche die Abgasnorm Euro 3 oder weniger erfüllen oder deren CO2-Emissionswert mindestens doppelt so hoch ist wie der jeweils aktuelle Zielwert des Bundes.
  • Der Malus soll wie bis anhin maximal 30 % der Verkehrssteuer betragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen ist ein Satz von 15 % vorgesehen.
  • Veteranenfahrzeuge sind weiterhin von einem Steuerzuschlag ausgenommen.
  • Motorräder werden neu nach Leistung besteuert.
  • Lieferwagen, leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen und leichte Sattelmotorfahrzeuge werden wie bisher nach Gesamtgewicht besteuert.
  • Kleinbusse werden neu nach Gesamtgewicht besteuert.
  • Rein elektrische Fahrzeuge in diesen Kategorien profitieren vom gleichen Bonusmodell wie Personenwagen. In diesen Kategorien wird kein Malus erhoben.
  • Unter dem Gesichtspunkt der Ertragsneutralität – der Bonus soll durch den Malus nicht überfinanziert werden – erhält der Regierungsrat die Kompetenz, den Malus-Prozentsatz anpassen zu können.

Die neue Verkehrssteuer im Detail

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Verkehrssteuer.

E-Auto

Bild: Copyright colourbox.de

Ich fahre rein elektrisch...

Herkömmliche, batterieelekrisch betriebene Personenwagen wie auch jene Pkws, die mit Brennstoffzellen (Wasserstoff) betrieben sind, profitieren im Jahr der 1. Inverkehrssetzung sowie in den vier Folgejahren von einer Reduktion der Verkehrssteuer um 80 %. 

Voraussetzung ist, dass auch diese Fahrzeuge in die Effizienzklassen A oder B der Energieetikette eingestuft sind. Es gibt auch bei E-Pkws sehr grosse Unterschiede bezüglich Stromverbrauch - umso wichtiger ist die Effizienz eines Fahrzeugs.

hybrid

Bild: Copyright colourbox.de

Ich fahre Hybrid...

Die verschiedenen Ansätze in der Hybridtechnologie – Mild-Hybrid, Vollhybrid oder Plug-in-Hybrid – sind zwar gute Ansätze zur Reduktion des CO2-Ausstosses. Es ist aber wenig wahrscheinlich, dass diese Motorenkonzepte die Voraussetzungen an einen Bonus erfüllen. Aktuell sind nur wenige Plug-in-Hybrid Autos auf dem Markt, welche in die Energieeffizienzklasse A oder B eingestuft sind und einen CO2-Ausstoss von weniger als 46,8 g/km aufweisen.

Tanken

Bild: Copyright colourbox.de

Ich fahre mit Benzin, Diesel oder Gas...

Mein Personenwagen ist mit herkömmlicher Technik ausgestattet, also mit einem Verbrennungsmotor. Hier kann kein Bonus erwartet werden. Technologiebedingt erfüllen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren die strengen Anforderungen nicht.

Falls das Fahrzeug mehr als das doppelte des heutigen CO2-Zielwerts von 93,6 g/km (also 187,2 g/km oder mehr) ausstösst, muss ein Malus entrichtet werden. Aktuell ist dieser auf 15 % festgelegt. Das Gesetz würde eine maximale Limite von 30 % zulassen. 

Fz_Gewicht

Bild generiert mit Adobe Firefly AI

Gewicht und Leistung statt Hubraum

Sowohl beim Gewicht als auch bei der Leistung handelt es sich um technologieneutrale Parameter. Einfach gesagt: Egal, über welchen Antrieb ein Personenwagen verfügt, Gewicht und Leistung sind immer vorhanden.
Die neue Bemessungsgrundlage ist kompatibel mit den heutigen konventionellen Verbrennungsmotoren wie auch mit (zukünftigen) weiteren Antriebstechnologien. Sie berücksichtigt mit Gewicht und Leistung Werte, die für alle Antriebstypen nachgewiesen werden können und pro Fahrzeug stabil erhalten bleiben.

Da elektrische Fahrzeuge oder solche mit Brennstoffantrieb keinen Hubraum aufweisen, ist die herkömmliche Bemessungsgrundlage Hubraum nicht technologieneutral. Das bisherige Steuersystem ist weder technologieneutral noch ertragsneutral. 

Etikette

Was ist die Energieetikette? 
Die Energieetikette informiert über den Treibstoffverbrauch in Liter/100 km, den CO2-Ausstoss in g/km und die Energieeffizienz. Sie unterstützt die angestrebte Absenkung des durchschnittlichen Treibstoffverbrauchs neuer Personenwagen.
(Quelle Bundesamt für Energie)

Beim neuen Berechnungsmodell für die Verkehrssteuer im Kanton Luzern ist die Energieetikette relevant für die Anwendung und Gewährung des Bonus'. 

LKW

Betrifft die neue Verkehrssteuer auch andere Kategorien?
Schwere Motorwagen wie Lastwagen, Sattelschlepper, Anhänger oder Reisecars und Busse über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sind von den Änderungen der Bemessungsgrundlagen nicht tangiert. Schwere Motorwagen mit elektrischem Antrieb sind seitens Bundesverordnung derzeit von der Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ausgenommen.

Botschaft

Weshalb eine neue Verkehrssteuer?
Anlässlich der Klimadebatte im Juni 2019 hat der Kantonsrat zwei parlamentarische Vorstösse (Postulat P 25 von Othmar Amrein, Motion M 39 von Hannes Koch) als Postulate erheblich erklärt. Diese verlangten vom Regierungsrat eine Revision der Verkehrssteuern nach ökologischen Gesichtspunkten. In der Juni-Session 2021 erklärte der Kantonsrat eine Motion (Motion M 536 von Yvonne Hunkeler) erheblich, welche die umgehende Einleitung einer Revision zur Ökologisierung der Verkehrssteuer forderte. Die Ökologisierung der Verkehrssteuer für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge bei langfristiger Sicherung des Ertrags bildet eine der Massnahmen zur Defossilisierung des motorisierten Individualverkehrs gemäss Planungsbericht Klima- und Energiepolitik 2021 (B 87) vom 21. September 2021.

Auch leichte E-Nutzfahrzeuge und E-Motos profitieren von Bonus

Leichte Nutzfahrzeuge (Lieferwagen, leichte Motorwagen, Sattelschlepper bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, leichte Sattelmotorfahrzeuge) sollen wie bisher nach dem Gesamtgewicht besteuert werden. Diese Bemessungsgrundlage gilt neu auch für Kleinbusse, die bisher nach Anzahl Sitzplätze besteuert wurden. E-Nutzfahrzeuge profitieren von den gleichen Konditionen wie Personenwagen, allerdings wird kein Malus erhoben.

Bei den Motorrädern mit weissem Schild wird neu die Motorenleistung als Grundlage für die Verkehrssteuer herangezogen. Für die rein elektrisch (batterieelektrisch oder wasserstoffelektrisch) betriebenen Fahrzeuge dieser Kategorien gilt – wie bei den Personenwagen – eine Steuerreduktion von 80 % ab der ersten Inverkehrsetzung während maximal fünf Jahren. Auf die Erhebung eines Malus wird verzichtet.

Bild generiert mit Adobe Firefly AI

Zusatzgewicht
Bild generiert mit Adobe Firefly AI

Mehrgewicht und Mehrleistung bei E-Autos wird kompensiert

Die Bemessungsgrundlagen nach Gewicht und Leistung würde rein elektrische Fahrzeuge ohne technischen Ausgleich markant benachteiligen. Batterieelektrische wie auch wasserstoffelektrische Fahrzeuge sind schwerer als vergleichbare Fahrzeugmodellvarianten mit reinem Verbrennungsmotor. Grund dafür sind die Speicherbatterien respektive die Brennstoffzellen. Zudem sind die Leistungsdaten von Elektro- und Verbrennungsmotoren nur bedingt vergleichbar. Bei Elektroautos kann – im Gegensatz zu Benzin- oder Dieselmotoren – die Maximalleistung aufgrund des Temperaturmanagements von Elektromotor und Batterie nicht dauerhaft abgerufen werden.

Rein elektrisch betriebene Personenwagen, aber auch leichte Nutzfahrzeuge, Kleinbusse und Motorräder mit rein elektrischen Antrieben, erhalten daher aufgrund ihres technologiebedingten Mehrgewichts und der Mehrleistung einen Steuerabzug. Durch diesen Ausgleich werden die verschiedenen Antriebstechnologien gleichgestellt und Fehlanreize in der Grundsteuer eliminiert.


Die rechtlichen Grundlagen

  • Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (SRL Nr. 776)
  • Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung; SRL Nr. 777)